Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,
BG
Paragraph 153 a
01.01.2019
31.12.2020
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 55
Anstelle einer Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, ist auf Antrag eine begleitende Kontrolle durchzuführen. Die begleitende Kontrolle kann einen einzelnen Unternehmer oder einen Kontrollverbund umfassen. Während der begleitenden Kontrolle besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht nach Maßgabe des Paragraph 153 f, Absatz eins und ein laufender Kontakt zwischen den Unternehmern und den Organen des Finanzamtes nach Maßgabe des Paragraph 153 f, Absatz 4, Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat dem einzelnen Unternehmer oder den Unternehmern des Kontrollverbunds Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen.
07.04.2020
10003940
NOR40205338