Absatz eins,Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke, Mittel teilweise oder ausschließlich für die Vergabe von Stipendien oder Preisen zum Zweck der Förderung
- Ziffer einsvon der Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben sowie von damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen,
- Ziffer 2von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben,
- Ziffer 3von Studierenden an Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 EStG 1988 oder an einer Fachhochschule,
- Ziffer 4eines der in Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 EStG 1988 genannten Zwecke oder
- Ziffer 5von Grund- und Menschenrechten oder von demokratischen Grundprinzipien,
verwendet.