(1) Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke, Mittel teilweise oder ausschließlich für die Vergabe von Stipendien oder Preisen zum Zweck der Förderung
- 1.von der Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben sowie von damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen,
- 2.von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben,
- 3.von Studierenden an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 oder 3 EStG 1988 oder an einer Fachhochschule,
- 4.eines der in § 4a Abs. 2 Z 3 oder 5 EStG 1988 genannten Zwecke oder
- 5.von Grund- und Menschenrechten oder von demokratischen Grundprinzipien,
verwendet.