Kurztitel

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Umfang der Meldepflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mindestens 50 000 Euro auf Konten oder Depots von
    1. Ziffer eins
      natürlichen Personen; ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalzuflüsse auf Geschäftskonten von Unternehmern;
    2. Ziffer 2
      liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten; im Zweifel kann der Meldepflichtige davon ausgehen, dass eine Anstalt stiftungsähnlich ist.
  2. Absatz 2,Sofern ein Kapitalzufluss von mindestens 50 000 Euro auf ein Konto oder Depot im Meldezeitraum vorliegt, so sind auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse in die Meldung aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Meldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die Konto- oder Depotnummer und
    3. Ziffer 3
      den jeweiligen Betrag.
  4. Absatz 4,Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, zu tragen.

Schlagworte

Kontonummer

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

20009249

Dokumentnummer

NOR40205312