Kurztitel

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Umfang der Meldepflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50 000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse nach Paragraph eins, Ziffer 3, dar.
  2. Absatz 2,Eine Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird. Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Meldepflichtiger gemäß Paragraph eins, oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass es sich nicht um eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz handelt, diese als eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz meldet, nicht erhoben werden.
  3. Absatz 3,Die Meldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      die Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag.
  4. Absatz 4,Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß Paragraph eins, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß Paragraph eins, zu tragen.
  5. Absatz 5,Sofern ein Meldepflichtiger aus Anlass eines Kapitalabflusses von mindestens 50 000 Euro von Geschäftskonten von Unternehmern eine Meldung zur Bekämpfung der Geldwäsche an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) erstattet, hat die Geldwäschemeldestelle diese Meldung an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

Schlagworte

Kontonummer

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

20009249

Dokumentnummer

NOR40205310