Absatz einsDie Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des Paragraph 165, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
- Ziffer einsbegründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
- Ziffer 2zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
- Ziffer 3zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.