Absatz einsIst der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Finanzstrafbehörde gelegen, kann die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Ton- oder Ton- und Bildübertragung erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein Zeuge wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, zu erscheinen.