Absatz eins,Die Organe der Finanzstrafbehörden und des Bundesfinanzgerichtes haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- Litera awenn es sich um ihre eigene Finanzstrafsache oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 72, StGB) oder jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;
- Litera bwenn sie als Vertreter des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten bestellt sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre bestellt waren, als Zeugen oder Sachverständige vernommen wurden oder vernommen werden sollen oder als Anzeiger aufgetreten sind.
- Litera cals Mitglieder eines Spruchsenates in jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch nach den Paragraphen 85, Absatz 2, 86, Absatz eins, 89, Absatz 5 und 93 Absatz eins,, oder in dem damit im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren tätig waren;
- Litera dbei der Entscheidung über Rechtsmittel in jenen Strafsachen, in denen sie im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch nach den Paragraphen 85, Absatz 7, 87, Absatz 2, 89, Absatz 6 und 93 Absatz 7,, oder in dem damit im Zusammenhang stehenden Abgabenverfahren tätig waren oder an der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) mitgewirkt haben;
- Litera ewenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.