Absatz eins,Die Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist
- Ziffer einsregelmäßig das Versicherungsentgelt;
- Ziffer 2bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme;
- Ziffer 3bei Versicherungsverträgen, die gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt
- Litera ader Hubraum bei Krafträdern,
- Litera bdie Leistung des Verbrennungsmotors (in Kilowatt) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen.