Absatz eins1. a) Ein Erwerb gilt als
- Strichaufzählungunentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,
- Strichaufzählungteilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,
- Strichaufzählungentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%
des Grundstückswertes beträgt.
- Litera bEin Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn er durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfolgt.
- Litera cEin Erwerb unter Lebenden durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich.
- Litera dLiegt eine Gegenleistung vor und ist ihre Höhe nicht zu ermitteln, gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich, wobei die Gegenleistung in Höhe von 50% des Grundstückswertes angenommen wird.
- Ziffer 2
- Litera aDie Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken
- Strichaufzählungfür die ersten 250 000 Euro0,5%,
- Strichaufzählungfür die nächsten 150 000 Euro2%,
- Strichaufzählungdarüber hinaus3,5%
des Grundstückswertes.Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Ziffer 3,Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre, soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde, zusammenzurechnen; dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. - Litera bBei Erwerben, die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, ist die Steuer nach Litera a, zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5% vom Grundstückswert. Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Ziffer 3, Im Fall einer Nacherhebung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, ist die Steuer ohne Begrenzung zu berechnen.
- Litera cDie Steuer beträgt bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a und 3 oder bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist,0,5%.
- Litera dDie Steuer beträgt bei Erwerben, bei denen die Steuer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 vom Einheitswert zu berechnen ist,2%.
- Ziffer 3In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer3,5%.