Absatz einsZur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
- Ziffer einsEinkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist.
- Ziffer 2Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
- Strichaufzählungzu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
- Strichaufzählungzu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder
- Strichaufzählungzu den Gewinnanteilen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,
gehören. - Ziffer 3Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach Paragraph 70, Absatz 2, oder eine Abzugssteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, Werbungskosten sowie in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
- Ziffer 4Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
Erfolgt eine Veranlagung nach den Ziffer eins bis 4, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Ziffer 3, gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.