Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,
BG
Paragraph 10
01.07.2018
BPGG
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (Paragraph 1034, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
21.08.2018
10008859
NOR40205187