(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers,
- –soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und
- –Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
Umsatzsteuergesetz 1994
BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
BG
§ 23
01.01.2022
31.12.2021
UStG 1994
32/04 Steuern vom Umsatz
15.02.2022
10004873
NOR40205155