Absatz einsVon der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit. Beteiligungserträge sind:
- Ziffer einsGewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Gesellschafts- und Genossenschaftsanteilen.
- Ziffer 2Rückvergütungen von inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2 und Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften (Agrargemeinschaften) im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes.
- Ziffer 3Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Teilstrich.
- Ziffer 4Gewinnanteile jeder Art auf Grund von Partizipationskapital gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, erster Teilstrich.
- Ziffer 5Gewinnanteile im Sinne der Ziffer eins bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikel 2, der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 Sitzung 8 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und die nicht unter Ziffer 7, fällt.
- Ziffer 6Gewinnanteile im Sinne der Ziffer eins bis 4 aus einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft, die mit einer inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Körperschaft vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie nicht unter Ziffer 7, fällt.
- Ziffer 7Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des Absatz 2,