Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch eins. Abschnitt

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Übermittlungsstellen im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.
  2. Absatz 2,Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch fünfzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR40205001