Absatz eins,Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach Paragraph 15, berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er
- Ziffer einsinfolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften;
- Ziffer 2infolge einer auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Hof abwirtschaftet;
- Ziffer 3über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt;
- Ziffer 4durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften.