Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
Text
Besondere Eintragungen
§ 4.Paragraph 4,
Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (Paragraph 32, UGB);
Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,)
Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.