Absatz eins,Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
BG
Paragraph 176
01.08.2018
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
20.08.2018
20003047
NOR40204949