Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Zur Einantwortung erforderliche Nachweise

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
  2. Absatz 2,Stehen schutzberechtigten Personen Ansprüche nach Absatz eins, zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (Paragraph 56, ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
  3. Absatz 3,Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40204949