Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

römisch drei. Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Einschränkung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat stets der Bund die Kosten endgültig zu tragen. Paragraph 125, gilt nur für den Beschluss über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat die in Absatz eins, genannten Verfahren auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Diesem kommen die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren (Paragraph 119,) zu. Im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht erforderlichenfalls einen vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verschiedenen Vertreter für das Verfahren bestellen.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat im Verfahren
    1. Ziffer eins
      über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung und
    2. Ziffer 2
      zur Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, wenn diese auf die Zustimmung zu einzelnen oder Arten von medizinischen Behandlungen, die Entscheidung über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes oder auf einzelne oder Arten von Angelegenheiten des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes erweitert werden soll,
    den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen und sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. In allen anderen Verfahren kann sich das Gericht, wenn es das für erforderlich hält, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, einen Sachverständigen bestellen oder eine mündliche Verhandlung durchführen sowie, ausgenommen im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung beauftragen.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat die betroffene Person und den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor dem in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zeitpunkt über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen. Wurde vor dem in Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Zeitpunkt ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Verfahren über die Erneuerung von Amts wegen mit Beschluss eingeleitet, so bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht. Über das Einbringen des Antrags ist eine Bestätigung auszustellen. Unterbleibt eine Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, so hat das Gericht deren Beendigung durch Beschluss festzustellen.
  5. Absatz 5,Das Gericht hat die Änderung, Übertragung, Einleitung des Erneuerungsverfahrens, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40204943