Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
    1. Ziffer eins
      für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder
    2. Ziffer 2
      gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
    worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
    1. Ziffer eins
      wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
    zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (Paragraph 45,), verlängert werden.
  3. Absatz 3,Über eine Untersagung gemäß Absatz 2, hat der Landeshauptmann unverzüglich
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB bzw.
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
    in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau sowie die Österreichische Zahnärztekammer über
    1. Ziffer eins
      die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
    2. Ziffer 2
      die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
    betreffend einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
  5. Absatz 5,Vor einer Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Gegen eine Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  7. Absatz 7,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40204916