Absatz einsEinzelne pflegerische Tätigkeiten an Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, dürfen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Einzelfall nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 Laien angeordnet und von diesen ausgeübt werden. Dies gilt nicht
- Ziffer einsim Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie
- Ziffer 2bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person.