Absatz eins,Wer gegen
- Ziffer einsunmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016 aus 2031,, (EU) 2017/625 oder (EU) Nr. 1143 aus 2014, oder aufgrund dieser Verordnungen der Europäischen Union erlassener Durchführungsvorschriften, soweit sich diese Bestimmungen auf die Einfuhr aus Drittländern, die Ausfuhr in Drittländer oder das Verbringen im Binnenmarkt beziehen, oder
- Ziffer 2Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Grundsatzbestimmungen, oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 €, im Wiederholungsfalle bis zu 60 000 €, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.