Absatz eins,Wer
- Ziffer einseinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
- Ziffer 2trotz eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, den vom Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, umfassten Bereich betritt oder
- Ziffer 3einer mit Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 4trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach Paragraph 36 a, betritt oder
- Ziffer 4 aeinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder
- Ziffer 5trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach Paragraph 49 a, betritt oder
- Ziffer 6einem mit Verordnung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt oder
- Ziffer 7einer Verpflichtung nach Paragraph 53, Absatz 5, nicht unverzüglich nachkommt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 4 a, sind nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.