(2)Absatz 2Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.