(2)Absatz 2,Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.