Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Klinisch-Praktisches Jahr

Paragraph 35 a,

  1. Absatz eins,Das Klinisch-Praktische Jahr ist Teil des Studiums der Humanmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung ärztlicher Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
  2. Absatz 2,Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.
  3. Absatz 3,Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40204838