Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

17.08.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Inkrafttreten von Novellen

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Paragraphen 60, 67, Absatz eins und eins a, Paragraph 76, Absatz 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 60, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, gilt für Werkverbindungen, wenn zumindest eines der verbundenen Werke am 1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist.
  3. Absatz 3,Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt.
  4. Absatz 4,Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Absatz 2, wiederauflebt, dürfen vor dem 1. November 2011 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. Oktober 2013 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. November 2011 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. Oktober 2013 verbreitet werden. Ferner kann derjenige, der eine Werknutzungsbewilligung über die Benutzung eines mit einem gemeinfreien Werk verbundenen Werkes vor dem 1. November 2013 entgeltlich erworben hat, die Nutzung des vormals gemeinfreien Werkes, dessen Schutz wiederauflebt, nach dem 1. November 2013 zu angemessenen Bedingungen verlangen.
  5. Absatz 5,Paragraph 67, Absatz eins, sowie Paragraph 76, Absatz 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, gelten für Darbietungen und Schallträger, für die am 1. November 2013 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
  6. Absatz 6,Hat eine im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller vor dem 1. November 2013 eingeräumt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel auf den Zeitraum der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, bewirkten Verlängerung der Schutzfrist. Im Übrigen ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Verlängerung der Schutzdauer durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, rechtfertigt weder eine Erhöhung der Tarife der Verwertungsgesellschaften für die Vergütungen nach Paragraph 42 b, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 4, oder nach Paragraph 76, Absatz 3, noch eine Änderung der Verteilung der Einnahmen aus diesen Vergütungen zwischen verschiedenen Rechteinhabergruppen.
  8. Absatz 8,Paragraph 56 e,, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 4,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6, und 76a Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2015, treten mit 29. Oktober 2014 in Kraft.
  9. Absatz 9,Paragraph 37 a,, Paragraph 38, Absatz eins und die Überschrift zu Paragraph 38,, Paragraph 42, Absatz 5 bis 8, Paragraph 42 a,, Paragraph 42 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4,, Absatz 6 bis 9, Paragraphen 42 d bis 42 g, Paragraph 57, Absatz 2 und 3 a, Paragraphen 59, 59 a, Absatz 2,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 59 c,, Paragraph 59 c,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraphen 66 bis 72 und die Überschrift des römisch eins. Abschnitts des römisch zwei. Hauptstücks, Paragraph 74, Absatz 7 und 8, Paragraph 76, Absatz 3, 4 und 6, Paragraph 76 a, Absatz 5,, Paragraph 86, Absatz eins und 2, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 90 a und Paragraph 97, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft; Paragraphen 46, 52, 54, Absatz eins, Ziffer 3 a und 4, Paragraphen 61 a bis 61 c treten mit 30. September 2015 außer Kraft.
  10. Absatz 10,Das vom Bundesminister für Justiz geführte Urheberregister ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und nicht fortzuführen. Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015, gelten für alle Werke, deren Schutzdauer am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Schutzfrist von Werken, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eintragung des Urhebers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gemäß Paragraph 61 c, öffentlich bekanntgemacht wurde, ist weiterhin nach Paragraph 60, zu bemessen.
  11. Absatz 11,Für die Jahre 2016 bis 2019 sollen die Einnahmen aus der Speichermedienvergütung und der Reprographievergütung insgesamt den Richtwert von 29 Millionen Euro vor Abzug der Rückerstattungen am jährlichen Gesamtaufkommen nicht übersteigen.
  12. Absatz 12,Paragraph 42 d,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 3 und 6, Paragraph 76 a, Absatz 5 und Paragraph 90 c, Absatz 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2018, treten mit 12. Oktober 2018 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40204813