Absatz eins,
- Ziffer einsNach Maßgabe der Ziffer 2, gelten
- Litera aGewinne gemäß Paragraph 14, und
- Litera bentsprechend dem Paragraph 14, ermittelte Gewinne von AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, einschließlich Immobilienspezialfonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, und die nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallen,
an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Paragraph 186, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, des Investmentfondsgesetzes 2011 gelten sinngemäß. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerpflichtige Einnahmen und gelten bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören Gewinne ausländischer Immobilien, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung die Einkünfte dieser Immobilien von der Besteuerung ausgenommen sind. Ansonsten hat sowohl beim Ausgleich von Verlusten innerhalb als auch zwischen den einzelnen Gewinnarten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zunächst vorrangig der Gewinn mit Verlusten aus Immobilien desselben Staates und danach ein Ausgleich mit Immobilien eines anderen Staates zu erfolgen, sofern es sich nicht um Verluste aus Immobilien handelt, die in einem Staat gelegen sind, von denen die Einkünfte dieser Immobilie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, der Bundesabgabenordnung ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Verlusten ausländischer Immobilien mit Gewinnen aus inländischen Immobilien oder mit Gewinnen aus Vermögen gemäß den Paragraphen 32 und 33 ist jedenfalls unzulässig. Tatsächliche Ausschüttungen und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) führen nicht zu Einkünften. - Ziffer 2Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen:
- Litera abei Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 14, zweiter Satz) am Auszahlungstag;
- Litera bansonsten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle auf Grund einer fristgerechten Meldung;
- Litera cin allen anderen Fällen zu dem in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Zeitpunkt.
- Absatz 2,, Ziffer eins, Litera aDie aufgegliederte Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß Paragraph 12, KMG durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz KMG ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.
- Litera bAls steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen.
- Litera cDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
- Sub-Litera, a, adie Frist für die Übermittlung an die Meldestelle, unter Berücksichtigung der für Jahresberichte maßgeblichen Fristen,
- Sub-Litera, b, bdie Voraussetzungen für die Übermittlung an die Meldestelle,
- Sub-Litera, c, cden Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten,
- Sub-Litera, d, ddie Ermittlung der steuerlichen Werte auf Grundlage der übermittelten Daten durch die Meldestelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
- Sub-Litera, e, eallfällige Korrekturen der übermittelten Daten sowie
- Sub-Litera, f, fdie Art und Weise der Veröffentlichung der ermittelten steuerlichen Werte durch die Meldestelle
durch Verordnung näher zu regeln. - Litera dFür die von der Meldestelle oder von anderen Personen im Auftrag der Meldestelle in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Die Meldestelle sowie deren Organe und Bedienstete haften dem Geschädigten nicht. Hat der Bund dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er von der Meldestelle Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
- Ziffer 2Erfolgen keine Meldungen gemäß Ziffer eins, ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig. Die ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des Absatz eins, sind in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.
- Ziffer 3Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Ziffer 2, gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Absatz 3, erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, zu korrigieren. Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.