Absatz eins,Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.