Vorbereiten von Feuerstätten für Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder Überprüfungstätigkeiten; Wiederherstellen der Betriebsbereitschaft sowie Schlusskontrolle von Feuerstätten,
Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 2
01.06.2018
50/04 Berufsausbildung
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Kehrarbeit, Reinigungsarbeit, Luftleitung, Luftschacht, Rohbauabnahme, Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard
12.07.2018
20010256
NOR40204707