- Ziffer einsEinzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
- Ziffer 2Bürobetriebe;
- Ziffer 3Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
- Ziffer 4Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
- Ziffer 5Änderungsschneidereien, Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen und Schuhservicebetriebe;
- Ziffer 6Fotografenbetriebe;
- Ziffer 7Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors, die entweder ohne Schmelzofen oder mit Schmelzofen mit Kaminanschluss betrieben werden;
- Ziffer 8Beherbergungsbetriebe, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Litera aEs werden höchstens 30 Gästebetten zur Verfügung gestellt und
- Litera bfür die Betriebsanlage werden ausschließlich Gebäude verwendet, die entweder nur der Beherbergung oder zusätzlich zur Beherbergung keinen anderen Zwecken als den privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen, und
- Litera cdie Betriebsanlage umfasst keine Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Bäderhygienegesetz – BHygG, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, und
- Litera des werden an Beherbergungsgäste höchstens Speisen in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht;
- Ziffer 9Gastgewerbebetriebsanlagen, die ausschließlich in der Betriebsart eines Eissalons betrieben werden;
- Ziffer 10Betriebsanlagen, die ausschließlich zur Übernahme von Textilien für Textilreiniger und Wäschebügler bestimmt sind;
- Ziffer 11Betriebsanlagen zur elektronischen Datenverarbeitung (Rechenzentren), in denen keine Feuerungsanlagen bestehen und in denen Verbrennungsmotoren ausschließlich zur Notstromversorgung bereitgehalten werden;
- Ziffer 12Betriebsanlagen, die innerhalb einer der folgenden Einrichtungen gelegen sind:
- Litera aEisenbahnanlagen (Paragraph 10, EisBG), für deren Errichtung und Betrieb die eisenbahnrechtlichen Baubewilligungen und Betriebsbewilligungen (Paragraph 31 und Paragraph 34, EisbG) rechtskräftig erteilt wurden oder die zulässig genehmigungsfrei gemäß Paragraph 36, EisbG betrieben werden;
- Litera bFlugplätze (Paragraph 58, Absatz eins, LFG), für die eine Zivilflugplatz-Bewilligung (Paragraph 68, Absatz eins, LFG) rechtskräftig erteilt worden ist oder die als Militärflugplätze, auf denen im Rahmen der Benützung des Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird (Paragraph 62, Absatz 3, LFG), betrieben werden;
- Litera cHäfen (Paragraph 2, Ziffer 20, SchFG), für die eine Bewilligung (Paragraph 47, Absatz eins, SchFG) rechtkräftig erteilt worden ist oder für die eine nicht erloschene Bewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, SchFG gilt oder die gemäß Paragraph 73, Absatz 3, SchFG als öffentliche Schifffahrtsanlagen gelten und nach Maßgabe des Paragraph 73, Absatz 3, SchFG betrieben werden;
- Litera dKrankenanstalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, KAKuG, für deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung gemäß den die Paragraphen 3 und 3a KAKuG ausführenden Landesgesetzen rechtkräftig erteilt worden ist oder die zulässig ohne Bewilligung gemäß den den Paragraph 42 d, KAKuG ausführenden Landesgesetzen betrieben werden;
- Ziffer 13Betriebsanlagen von einzelnen Gewerbetreibenden mit einer Betriebsfläche von bis zu 400m2, die innerhalb einer rechtkräftig genehmigten Gesamtanlage gemäß Paragraph 356 e, Absatz eins, GewO 1994 gelegen sind; sofern solche Betriebsanlagen auch die Kriterien der Ziffer eins bis 12 erfüllen, bleiben die in der entsprechenden Ziffer geregelten Freistellungskriterien unbeschadet, sie gelten jedoch hinsichtlich der Bestimmungen gemäß Absatz 2, als in Absatz eins, Ziffer 13, genannte Art von Betriebsanlagen.