Kurztitel

Alternativfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Abkürzung

AltFG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Anlegerschutz

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Der Emittent darf von einem einzelnen Anleger je Emission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5 000 Euro entgegennehmen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, ist.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, darf ein Betrag von mehr als 5 000 Euro entgegengenommen werden, wenn der Anleger dem Emittenten oder dem Betreiber der Internetplattform spätestens bei Vertragsabschluss in einer gesonderten Erklärung die Auskunft erteilt,
    1. Ziffer eins
      dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder
    2. Ziffer 2
      dass er maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die in Absatz eins, genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.
  4. Absatz 4,Die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40204668