(1)Absatz einsDie Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht fürDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, gilt nicht für
Wertpapiere des Bundes oder der Länder oder der Oesterreichischen Nationalbank sowie vom Bund oder den Ländern unbedingt und unwiderruflich garantierte Wertpapiere;
Nichtdividendenwerte, die von einem EWR-Vertragsstaat oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates oder einer Zentralbank eines EWR-Vertragsstaates ausgegeben werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Nichtdividendenwerte der Republik Österreich oder Nichtdividendenwerte der österreichischen Bundesländer oder Nichtdividendenwerte der Oesterreichischen Nationalbank ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
Wertpapiere, die unbedingt und unwiderruflich von einem EWR-Vertragsstaat garantiert werden oder von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaats garantiert werden, sofern im jeweiligen genannten EWR-Vertragsstaat Wertpapiere von der Republik Österreich oder von den österreichischen Bundesländern garantierte Wertpapiere ebenfalls und im gleichen Umfang von der Prospektpflicht ausgenommen sind;
Nichtdividendenwerte einer internationalen Organisation öffentlichen Rechts, der Österreich angehört und der Europäischen Zentralbank;
Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt begeben werden, sofern diese Wertpapiere
nicht nachrangig, konvertibel (wandelbar) oder austauschbar sind;
nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind;
den Empfang rückzahlbarer Einlagen vergegenständlichen;
von einem Einlagensicherungssystem im Sinne der Richtlinie 94/19/EG gedeckt sind.
Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 75 Millionen Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß lit. c und d;Bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als 75 Millionen Euro, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, entfällt die Voraussetzung gemäß Litera c und d;
Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und Anteilscheine gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, sowie offene AIF, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18, erfüllen;Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und Anteilscheine gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, sowie offene AIF, die die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 18, erfüllen;
Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;Genußscheine gemäß Paragraph 6, Beteiligungsfondsgesetz;
an die vorhandenen Aktieninhaber ausgeschüttete Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser neuen Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;
Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten oder zugeteilt werden oder die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der zuständigen Behörde denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union zu beachten;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere oder Veranlagungen ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger erwerben sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro;
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen von jeweils einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenzen sind jeweils die allfälligen Einnahmen aus nach dieser Ziffer prospektbefreiten Angeboten von Wertpapieren oder Veranlagungen der letzten zwölf Monate einzubeziehen;
(Anm.: Z 10a aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 48/2018)Anmerkung, Ziffer 10 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,)
ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet;
Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Sitz in der Union hat und sofern ein Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden; dies gilt auch für ein außerhalb der Union niedergelassenes Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt oder dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung, sofern ausreichende Informationen einschließlich des genannten Dokuments zumindest in einer in der internationalen Finanzwelt üblichen Sprache vorliegen und die Kommission für den Markt des betreffenden Drittlands einen Beschluss über die Gleichwertigkeit erlassen hat; die FMA kann einen Antrag auf Erlassung eines diesbezüglichen Beschlusses über die Gleichwertigkeit an die Kommission stellen; in den Antrag sind die Gründe für die Gleichwertigkeit aufzunehmen; diese sind anzunehmen, wenn der Rechts- und Aufsichtsrahmen des Drittlands mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Märkte unterliegen einer Genehmigung und laufender wirksamer Aufsicht und deren Durchsetzung;
die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, so dass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind;
die Wertpapieremittenten unterliegen einer ständigen Informationspflicht, der sie in regelmäßigen Abständen nachzukommen haben, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz sichergestellt ist; und
Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation verhindert werden;
Anteile am Kapital der Zentralbanken der EWR-Vertragsstaaten;
Angebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt;
(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 48/2018)Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,)
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005)Anmerkung, Ziffer 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,)