Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.07.2018

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Prospektpflichtiges Angebot

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
  2. Absatz 2,Bei Veranlagungen ersetzt die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, die Billigung durch die FMA. Die Bestimmungen gemäß den Paragraphen 6 a, 7 a, 7 b, 7 c, 8, Absatz eins, 8 a, 8 b, 8 c, 10, Absatz eins, 10, Absatz 3, letzter Satz, 16c und 17b kommen bei öffentlichen Angeboten von Veranlagungen nicht zur Anwendung; für Zwecke der Paragraphen 15 und 16 ist ein kontrollierter Prospekt einem gebilligten Prospekt und die kontrollierten ändernden und ergänzenden Angaben sind den gebilligten ändernden und ergänzenden Angaben gleichzuhalten.

Anmerkung

1. EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40204656