(3)Absatz 3,Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, es sei denn, es handelt sich um die Beziehung zwischen einer eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, es sei denn, es handelt sich um die Beziehung zwischen einer eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.