Kurztitel

Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veterinärmedizinische Grundlagen, Fachkunde und kaufmännisches Rechnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Praxisorganisation, Praxistechnologie und Behandlungsassistenz.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204568