Kurztitel

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

06.07.2018

Außerkrafttretensdatum

03.07.2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetztechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 14 betreffend der Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetztechnik treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetztechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2010,, weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2010,, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.

Anmerkung

jetzt Paragraph 16

Schlagworte

Lehrzeit

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40204562