Erstellen von kreativen Entwurfsskizzen und -zeichnungen von Hand oder rechnergestützt und von Modellen sowie Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Masken,
Maskenbildner/Maskenbildnerin-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 2
01.06.2018
50/04 Berufsausbildung
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Entwurfzeichnung, Gesichtsbehaarung, Gesichtsteil, Fantasiemaske, Fotobetrieb, Filmbetrieb, Maskenteil
09.07.2018
20010242
NOR40204520