Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bauteilen, auch mittels Bauaufnahmetechnik,
Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 2
01.06.2018
50/04 Berufsausbildung
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bautechnische Assistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Schalungszeichnung, Datenmanagement
09.07.2018
20010239
NOR40204480