Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
05.07.2018
04.09.2018
11.05.2011
19/05 Menschenrechte
(Übersetzung)
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
StF: BGBl. III Nr. 164/2014 (NR: GP XXIV RV 2449 AB 2469 S. 216. BR: AB 9114 S. 823.)
BGBl. III Nr. 54/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 24/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 61/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 88/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 177/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 200/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 52/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 106/2018 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Österreich römisch drei 88 aus 2017, *Albanien römisch drei 164 aus 2014, *Andorra römisch drei 164 aus 2014, *Belgien römisch drei 61 aus 2016,, römisch drei 88 aus 2017, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 164 aus 2014, *Dänemark römisch drei 164 aus 2014, *Deutschland römisch drei 177 aus 2017, *Estland römisch drei 200 aus 2017, *Finnland römisch drei 54 aus 2015, *Frankreich römisch drei 164 aus 2014,; römisch drei 24 aus 2016, *Georgien römisch drei 88 aus 2017, *Griechenland römisch drei 106 aus 2018, *Island römisch drei 106 aus 2018, *Italien römisch drei 164 aus 2014, *Kroatien römisch drei 106 aus 2018, *Malta römisch drei 164 aus 2014,, römisch drei 106 aus 2018, *Mazedonien römisch drei 52 aus 2018, *Monaco römisch drei 54 aus 2015, *Montenegro römisch drei 164 aus 2014, *Niederlande römisch drei 24 aus 2016, *Norwegen römisch drei 177 aus 2017, *Polen römisch drei 24 aus 2016, *Portugal römisch drei 164 aus 2014, *Rumänien römisch drei 88 aus 2017, *San Marino römisch drei 24 aus 2016, *Schweden römisch drei 164 aus 2014, *Schweiz römisch drei 52 aus 2018, *Serbien römisch drei 164 aus 2014, *Slowenien römisch drei 54 aus 2015, *Spanien römisch drei 164 aus 2014, *Türkei römisch drei 164 aus 2014, *Zypern römisch drei 200/2017
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 75, Absatz 3, mit 1. August 2014 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.
Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde: |
Frankreich | 4. Juli 2014 |
Malta | 29. Juli 2014 |
Schweden | 1. Juli 2014 |
Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:
Andorra, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Kroatien, Malta, Mazedonien, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Zypern
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Artikel 10, des Übereinkommens wie folgt notifiziert:
„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.
Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 10, Absatz eins, das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.
Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Artikel 10, des Übereinkommens wie folgt notifiziert:
„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);
eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und -lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;
unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;
in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);
unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);
eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des römisch vier. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 römisch eins und römisch zwei (1977) hierzu;
unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;
in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;
mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;
in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;
in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;
in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;
in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;
in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1972,, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,.
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1969, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2011,.
4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2008,.
5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2011,.
6 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,.
7 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,.
8 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1982,.
9 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2000,.
10 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2003,.
11 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2004,.
12 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,.
13 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,.
14 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,.
15 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,.
e-rk3,
Konfliktlösung, Ratifikationsurkunde
18.12.2024
20008932
NOR40204466