Kurztitel

Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.07.2018

Abkürzung

EFZ-DV-VO

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zuschüsse nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar
    1. Ziffer eins
      bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung;
    2. Ziffer 2
      bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung.
  2. Absatz 2,Zuschüsse nach Absatz eins, werden jeweils für höchstens 42 Kalendertage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer/in und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, so darf der Zuschuss das im Absatz eins, genannte Ausmaß nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse im Sinne des Absatz eins, ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.

Schlagworte

Dienstnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Gesetzesnummer

20010237

Dokumentnummer

NOR40204456