Absatz einsDie Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie
- Ziffer einsentgegen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 20, erlassenen Verordnung oder einem gemäß Paragraph 18, erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
- Ziffer 2entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
- Ziffer 3entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,
- Ziffer 4entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
- Ziffer 5entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,
- Ziffer 6entgegen Artikel 5, der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,
- Ziffer 7entgegen Artikel 56, der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
- Ziffer 8entgegen dem Artikel 67, in Verbindung mit Anhang römisch XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,
- Ziffer 9grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,
- Ziffer 10als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 32, in Verkehr gebracht werden,
- Ziffer 11als Gifte gemäß Paragraph 35, ohne die erforderliche Berechtigung (Paragraph 41,) abgegeben oder erworben werden oder
- Ziffer 12als Gifte gemäß Paragraph 35, entgegen Paragraph 45, Absatz 3, an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.
Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 69, anordnet.