Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.07.2018

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch eins. Hauptstück
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes

1. Kapitel
Allgemeiner Aufbau der Gerichte

Leiterinnen und Leiter der Gerichte – Gerichtsabteilungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,An der Spitze des Gerichtshofs steht die Präsidentin oder der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichts die Vorsteherin oder der Vorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
  2. Absatz 2,Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichts zuweist, kommen bei den Gerichtshöfen der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten zu.
  3. Absatz 3,Bei Gerichten mit mehr als einer Richterin oder einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einer Richterin oder einem Richter als Leiterin oder Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richterinnen oder Richtern als Mitglieder zu besetzen. Die Personalsenate, die Begutachtungssenate, Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbstständig zu besorgen haben (Paragraph 21,), die Dienstgerichte sowie die Disziplinarsenate sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
  4. Absatz 4,Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Abteilungen, die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40204355