Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich der Paragraphen 14, Absatz eins, 6 und 7, 23 Absatz eins und 3, 36 und 65 Absatz eins bis 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.