Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
- Ziffer einsvon der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980, in der jeweils geltenden Fassung,
- Ziffer 2von den Erstkäufern gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, einzelbetriebliche Daten zur Anlieferung von Milch,
- Ziffer 3von den Zuckerunternehmen gemäß Artikel 137, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
- Ziffer 3 avon den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften erforderlich sind,
- Ziffer 4von den zur Vollziehung der von Artikel 93, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,
- Ziffer 5von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 12, festgestellt wurden, und
- Ziffer 6von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.8.2004, Seite 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.