Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

Beihilferegelungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
    1. Ziffer eins
      Produktionserstattungen,
    2. Ziffer 2
      Übergangsvergütungen,
    3. Ziffer 3
      Denaturierungsprämien,
    4. Ziffer 4
      Nichtvermarktungsprämien,
    5. Ziffer 5
      Käuferprämien,
    6. Ziffer 6
      flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
    7. Ziffer 7
      Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
    8. Ziffer 8
      Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
    9. Ziffer 9
      Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,
    10. Ziffer 10
      Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
    11. Ziffer 11
      Beihilfen für private Lagerhaltung,
    12. Ziffer 12
      Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
    13. Ziffer 13
      Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
    14. Ziffer 14
      Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und
    15. Ziffer 15
      sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen
    einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
  2. Absatz 2,In Verordnungen nach Absatz eins, können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren sowie im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen Sanktionen einschließlich des Verfahrens zur Aberkennung festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß den Artikel 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, können mit Verordnung nach Absatz eins, auch Erzeugnisse des Anhangs römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, einbezogen werden und die nähere Zusammensetzung derartiger Produkte bestimmt werden.
  4. Absatz 4,In Verordnungen nach Absatz eins, können im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rodungsregelung bei Rebflächen Anträge abgelehnt werden, wenn die kombinierte gerodete Fläche 8% der nationalen Rebfläche oder 10% einer bestimmten Region erreicht hat, und Reben in Berggebieten und Steillagen sowie Flächen, bei denen die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde, von der Rodungsregelung ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Ausgestaltung und technische Abwicklung der Stützungsprogramme, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden.
  5. Absatz 5,Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40204289