Kurztitel

Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.06.2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

römisch drei. Abschnitt

DIENSTPRÜFUNGSKOMMISSION

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind von der Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit Ausscheiden aus dem Personalstand bzw. mit Abbestellung durch die Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind durch neue Mitglieder zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010226

Dokumentnummer

NOR40204274