Marktordnungsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,
BG
Paragraph 26
08.01.2018
31.12.2022
MOG 2021
55 Wirtschaftslenkung
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.
Marktordnungsstelle, Geschäftsraum
10.06.2022
20005399
NOR40204260