Absatz einsFür die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
- Litera ader die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
- Litera bder die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
- Litera cder die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
- Litera dder in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und
- Litera ein dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
Das Erfordernis gemäß Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017,.