<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.0.0_14.12.2017" h-creator="PWRIVIE24.BR2RIS.BR2RISConverter_13.07.2018_10:19:31" h-created="13. Juli 2018, 10:19:34" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Gefahrgutbeförderungsgesetz</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 37</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">13.07.2018</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">GGBG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 37.</gldsym> (1) Wer</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Lehrgänge zur Ausbildung von Sachkundigen gemäß § 26 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 31 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 33 Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Wer</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>als Absender oder Betreiber von Postdiensten gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 2, 5 oder 7 zur Beförderung übergibt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 oder § 23 Abs. 4 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>als Empfänger, dem die gefährlichen Güter nicht als Verbraucher zugestellt worden sind oder werden sollten, entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>als Entlader entgegen § 7 Abs. 10, § 23 Abs. 6 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>als Abfertigungsagent entgegen § 32 (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>anders als gemäß Z 8 als Betreiber eines Luftfahrzeugs die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder § 32 Abs. 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen nicht trifft oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>als für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) seinen Pflichten gemäß § 23 Abs. 5 nicht nachkommt</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">14.</symbol>als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur seinen Pflichten gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,</schlussteil><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Wer</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 4 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 3 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 1 oder § 34 Abs. 3 eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz oder § 28 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>in sonstiger Weise den in § 2 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>einem auf Grund der in § 2 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Z 8 erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 ein Betrag festgesetzt werden, der im Falle der lit. a Z 1 bis 8 7 500 Euro, im Falle der Z 9 sowie der lit. b 2 500 Euro und im Falle der lit. c das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, und bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Anmerkung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="anmerkung" halign="j">1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 63/2007; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011</absatz><absatz typ="erltext" ct="anmerkung" halign="j">2. EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 118/2005</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">13.07.2018</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">10012852</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40204180</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>