Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a,

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Mängeleinstufung

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsBei Kontrollen gemäß Paragraph 15, festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie römisch eins, römisch II oder römisch III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang römisch II der Richtlinie 95/50/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß Paragraph 15, in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2In Gefahrenkategorie römisch eins ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
  3. Absatz 3In Gefahrenkategorie römisch II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
  4. Absatz 4In Gefahrenkategorie römisch III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch II einzustufen ist.

Anmerkung

1. Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,

2. EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40204167