Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

20.06.2018

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 37,

Nicht abgeholte Gepäckstücke gemäß Paragraph 30, oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben werden, gibt das Unternehmen den Gegenstand bei einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes ab oder verfährt nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der jeweils geltenden Fassung, über Fundsachen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204126