Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 37
20.06.2018
Kfl-Bef Bed
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Nicht abgeholte Gepäckstücke gemäß Paragraph 30, oder Gegenstände des täglichen Bedarfes werden beim Unternehmen hinterlegt. Diese Gegenstände werden gegen den Gepäckschein, die Aufgabebescheinigung oder den Nachweis der Übernahmeberechtigung und gegen Entrichtung einer Gepäckaufbewahrungsgebühr in der im Fahrplan angeführten Dienststelle des Unternehmens ausgefolgt. Wenn sie nicht behoben werden, gibt das Unternehmen den Gegenstand bei einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes ab oder verfährt nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der jeweils geltenden Fassung, über Fundsachen.
25.06.2018
20001147
NOR40204126